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Satzung des Thüringer Landesverbandes der Vogelzüchter und -liebhaber e.V.

 

§1

Die Vereinigung trägt den Namen:

Thüringer Landesverband der Vogelzüchter und -liebhaber e.V. (TLV)

Er ist unter VR 182 beim Amtsgericht Ilmenau registriert.

Der Landesverband ist der Zusammenschluss aller beitretenden Ziergeflügel-, Exoten-, Kanarien- und

Waldvogelzuchtvereinen (ehemals Sparten des VKSK) im Gebiet des Landes Thüringen.

Die Gründung der Vereinigung fand am 17.Juni 1990 in Ronneburg bei Gera statt.

Über den Beitritt zu zentralen Verbänden entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§2

Gemeinnützigkeit

1. Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

    Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Landesverband ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3. Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind oder durch

    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3

Zweck und Verwirklichung

Die Vereinigung dient dem Gemeinwohl und ist eine eigenständige und parteiunabhängige Gemeinschaft,

die gemeinnützigen Charakter trägt.

Die Gemeinschaft widmet sich der Erhaltung und Förderung der betreuten Vogelarten durch zielgerichtete Zuchtarbeit,

nimmt Einfluss auf artgerechte Haltungs- und Fütterungsbedingungen sowie der Erhaltung des Natur-,

Arten- und Tierschutzes.

Sie richtet ihr Augenmerk weiterhin auf die Erziehung der Liebe zum Tier und der Unterstützung bei der

Realisierung des aktiven Natur- und Umweltschutzes.

Folgende Ziele und Aufgaben sind das Betätigungsfeld:

1. Erhaltung der betreuten Arten durch gezielte Zucht unter gleichberechtigtem Mitwirken der

    Ziergeflügel-, Kanarien- und Waldvogelzüchter.

2. Bewahrung von Traditionen der Vogelhaltung im Lande Thüringen.

3. Weiterentwicklung der Zucht nach Standards.

4. Unterstützung und Popularisierung des Vogel- und Umweltschutzes.

5. Popularisierung von Erfahrungen und Erkenntnissen der Zucht und Haltung in der Presse,

    bei Fachvorträgen und Veranstaltungen.

6. Organisierung und Durchführung niveauvoller und publikumswirksamer Vogelausstellungen und   

    Vogelbörsen.

7. Zusammenarbeit mit gleich gelagerten nationalen und internationalen Verbänden zum gegenseitigen 

    Vorteil und Abstimmung gemeinsamer Vorhaben.

 

§4

Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder können alle rechtfähigen Vereine, Gemeinschaften der Vogelhalter und Züchter 

    sowie Einzelpersonen des Landes Thüringen werden. Bedingung dafür ist, dass sie die Satzung    

    anerkennen und die Ziele des Landesverbandes unterstützen. Die Mitgliedschaft des Vereins im 

    Landesverband ist unabhängig von der Mitgliedschaft seiner Mitglieder in Sonderzuchtvereinen,

    wie z.B.: AZ, VZE, DKB u.ä.

2. Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie Institutionen

    ( Betriebe, Einrichtungen u.ä.) werden, von denen eine Förderung erwartet wird.

    (Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht)

3. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich besondere Verdienste um den Verband

    (TLV) erworben haben.

 

§5

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Schriftführer des TLV zu richten.

    Rechtsfähige Vereine müssen den Anträgen eine Abschrift ihrer Satzung beifügen.

2. Anträge auf Erwerb der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedschaft werden vom Vorstand

    beraten und entschieden.

3. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen.

    Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 4 Wochen Einspruch zulässig.

    Als letzte Instanz entscheidet die Jahreshauptversammlung über den Antrag.

 

§6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) bei natürlichen Personen durch den Tod

b) bei juristischen Personen durch deren Auflösung

c) bei natürlichen und juristischen Personen durch Austritt oder durch Ausschluss

Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftjahres erklärt werden und muss schriftlich erfolgen.

Der Ausschluss kann bei groben Verletzungen der Satzung oder bei Nichtzahlung von mehrfach angemahnten

Jahresbeiträgen durch die Jahreshauptversammlung beschlossen werden.

Dazu ist eine schriftliche Mitteilung an den Betroffenen zu senden.

 

§7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:

a) die gemeinnützigen Einrichtungen und Veranstaltungen zu nutzen und zu besuchen

b) in den Jahreshauptversammlungen Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben

c) vom Vorstand Auskunft und Rat in Angelegenheiten der Vogelzucht und Haltung zu verlangen

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) den Verband in der Erreichung seiner gemeinnützigen Ziele nach Kräften zu unterstützen

b) die Bestimmungen der Verbandssatzung zu beachten und die im Rahmen dieser Satzung von den

    zuständigen Organen des Verbandes getroffene Entscheidungen und gefasste Beschlüsse zu befolgen

c) Handlungen gegen Ziele und Interessen des Verbandes zu unterlassen

d) die von den zuständigen Organen des TLV festgesetzten Beiträge fristgemäß an den Verband

    abzuführen

 

§8

Organe des Verbandes

1. Organe des Verbandes sind:

a) der Vorstand

b) die Jahreshauptversammlung

c) bei Interesse der Mitglieder können innerhalb des TLV Spezialclubs für bestehende Arten oder

    Vogelgruppen gebildet werden

d) Die Vorsitzenden der TLV-Spezialclubs werden durch die Mitglieder gewählt. Die Clubs sind

    berechtigt, dem TLV-Vorstand Entscheidungsvorschläge zu unterbreiten.

2. Die Beschlüsse der Organe des TLV sind in Niederschriften festzuhalten und vom Schriftführer zu

    unterzeichnen.

    Den Mitgliedern sind diese Beschlüsse in geeigneter Form mitzuteilen.

    Einspruchsrecht ist innerhalb von 14 Tagen möglich

 

§9

Der Vorstand

1. Der Vorstand des TLV besteht aus:

    dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Ringwart,

    dem Zuchtwart für Standartvögel, dem Zuchtwart für nicht standardisierte Arten und dem Pressewart

    Zum erweiterten Vorstand gehören die verantwortlichen für Spezialclubs.

2. Der Vorstand wird aller 4 Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist

    möglich. Bei ausscheiden eines gewählten Mitgliedes wird ein Ersatzkader vom Vorstand kooptiert

    und zur nächsten Jahreshauptversammlung zur Wahl gestellt.

3. Der TLV wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch den Vorsitzenden

    oder einem von ihm Beauftragten vertreten.

4. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Er erhält jedoch die von der Jahreshauptversammlung

    festgesetzten Tagegelder und Kosten erstattet. Eine Aufwandsentschädigung kann für einzelne

    Funktionen beschlossen werden.

5. Dem Vorstand obliegt insbesondere:

    a.) die verantwortliche Leitung des TLV;

    b.) die Wahrung der Interessen des Verbandes und seiner Vereine;

    c.) die Vorbereitung der Tagesordnung der Jahreshauptversammlungen und die Vorbereitung von

         Höhepunkten ( Züchtertag, Ausstellungen, Zuchtwartberatungen u.ä.)

 

                                                                                                            §10

                                                                                       Mitgliederversammlungen

1.  Das höchste Organ des Verbandes ist die Jahreshauptversammlung.

2.  Innerhalb von 6 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres ist jährlich eine ordentliche

     Jahreshauptversammlung durch den Vorstand einzuberufen. Es können weitere Versammlungen

     durchgeführt werden.

3.  Außerordentliche Jahreshauptversammlungen können vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn es

     im Interesse des TLV erforderlich ist. Sie können auch einberufen werden, wenn dies von mindestens

     einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beantragt wird.

4.  Zur Jahreshauptversammlung wird mindestens 4 Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand des

     TLV eingeladen.

5.  Satzungsänderungen dürfen nur zur Abstimmung gelangen, wenn diese auf der Einladung angekündigt

     werden.

6.  Die Jahreshauptversammlung leitet der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied.

7.  Die Jahreshauptversammlungen sind bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die

     Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig.

8.  Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Gleichheit entscheidet die

     Stimme des Versammlungsleiters.

9.  Beschlüsse über Satzungsänderungen und über Auflösung des Verbandes bedürfen einer Zweidrittel-

     Mehrheit der Anwesenden.

10.Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung sind in einem Protokollbuch vom Schriftführer

     festzuhalten. Diese sind vom Versammlungsleiter, dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu

     unterzeichnen.

11.Der ordentlichen Jahreshauptversammlung obliegt:

     a.) die Entgegennahmen des Geschäftsberichtes und des Finanzberichtes sowie die Erteilung der

          Entlastung;

     b.) die Genehmigung des Voranschlages und die Festsetzung der Beiträge des laufenden

          Geschäftjahres;

     c.) die Bestellung von Rechnungsprüfern / Revisoren;

     d.) die Beschlussfassung über die Aufnahme und über den Einspruch eines Mitgliedes gegen den

          Ausschluss;

     e.) die Behandlung von Anträgen der Mitglieder;

     f.) Satzungsänderungen;

     g.) die Bildung von Ausschüssen und die Wahl ihrer Mitglieder;

     h.) die Auflösung des Verbandes;

 

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Finanzen

1. Der Verband finanziert sich durch:

    a.) Jahresbeiträge der Vereine entsprechend ihrer TLV-Mitgliederzahl;

    b.) Umlagen für besondere Vorhaben;

    c.) Zuwendungen und Spenden;

2. Beitrags- und Umlagenhöhe werden jährlich durch die Jahreshauptversammlung entschieden.

3. Der Einsatz der Mittel hat sparsam und effektiv zu erfolgen. Die Gelder werden nur für

    satzungsgemäße Vorhaben eingesetzt.

4. Es wird kein Mitglied finanziell bevorteilt.

 

§12

Auflösung

1. Über die Auflösung des Verbandes kann nur eine zu diesem Zweck einberufene

    Jahreshauptversammlung entscheiden. Es ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich.

2. Im Falle der Auflösung des Landesverbandes fällt das Vermögen an den BNA

    ( Bund für Natur- und Artenschutz ) zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für

    gemeinnützige Zwecke zu

 

§13

Schlussbestimmung

Die Überarbeitung der Satzung erfolgt nach Notwendigkeit und wird in der Jahreshauptversammlung

des Thüringer Landesverbandes der Vogelzüchter und -liebhaber e.V. beschlossen.

 

 

Ehrenordnung

beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 2.März 1991

 

Oberster Grundsatz im Thüringer Landesverband der Vogelzüchter und -liebhaber e.V. ist eine harmonische,

faire und fruchtbringende Zusammenarbeit zwischen dem Vorstand und seinen Vereinen, sowie zwischen den Vereinen

und Ihren Mitgliedern.

Die gemeinsame Ideale -die Liebe zur Natur, zum Tier und zur Sache- sind die verbindenden Elemente

unseres gemeinnützigen Verbandes. Zur Sicherung dieser Anliegen, zur Schlichtung aufgetretener Streitfragen,

sowie zur Klärung entstehender Konfilkte zwischen Partnern und Mitgledern, ist innerhalb des TLV

ein Ehrenrat zu wählen.

Diesem Gremium gehören drei erfahrene und verdiente Zuchtfreunde an.

 

Aufgaben des Ehrenrates

1. Der Ehrenrat ist ein neutrales, unabhängiges, fachlih versiertes Gremium. Er gehört weder dem Vorstand des TLV an,

    noch ist er dem Vorstand unterstellt.

2. Der Ehrenrat kann vom Vorstand, von Vereinen und von Mitgliedern angerufen werden.

3. Der Ehrenrat behandelt nur Probleme, die unmittelbar mit den Obliegenheiten der Vogelzucht und -haltung

    sowie den Belangen der Vereine und des landesverbandes zu tun haben.

4. Hauptaufgabe des Ehrenrates ist es, bei Streitigkeiten schlichtend einzugreifen und auf der Basis des Statutes

    und der Ordnung des TLV Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten.

5. Der Ehrenrat kann beim Ausschlußß eies Vereines oder eines Mitgliedes diesen auf Wunsch vertreten

    und dessen Interessen wahrnehmen.

6. Die Kosten der Sitzung und Beratungen des Ehrenrates tragen die ihn anfordernden Klienten.

7. Der Ehrenrat kann die streitenden Parteien auf die gerichtliche Klärung ihrer Angelegenheit verweisen,

    wenn keine gütliche Einigung zustande kommt.

8. Der Ehrenrat kann Empfehlungen für Entscheidungsfindungen dem Vorstand des TLV unterbreiten.

 

Ordnung für die Verleihung der Ehrennadel des TLV

1. Verleihung der Ehrennadel:

* Die Ehrennadel wird für besondere Verdiensten bei der Mitgestaltung und Prägung des Ansehens unseres Verbandes in

Bronze, Silber und Gold

   ausschließlich an Mitglieder des Thüringer Landesverbandes verliehen.

* Die Auswahl und Anzahl der auszuzeichnenden Mitglieder beschließt der Vorstand des TLV.

* Voraussetzung für eine Verleihung der Ehrennadel ist eine mindestens 5jährige aktive Teilnahme an den Veranstaltungen des TLV.

* Die Verleihung der Ehrennadel wird zur Jahreshauptversammlung vorgenommen.

* Die Verleihung ist grundsätzlich nur in der nächst höheren Stufe möglich

2. Wertungskriterien:

2.1 Persönliche Aktivitäten:

* Ausübung einer Wahlfunktion im Vorstand des TLV

* Ausübung einer Wahlfunktion als Kassenreviso des TLV

* Ausübung einer Wahlfunktion als Ehrenrat des TLV

* Aussteller von Bewertungsvögel bei Thüringer Landesmeisterschaften

* Aussteller zur Rahmenschau bei Thüringer Landesmeisterschaften

* Aussteller von SWS bzw. domestizierten Prachtfinken bei Thüringer Jungvogelschauen

* Übernahme der Vogelbewertung bei Thüringer Jungvogelschauen

* Übernahme der Organisation und Durchführung von Stammtischen für Prachtfinken, SWS oder Großsittichen

* Unterstützung der Thüringer Landesmeisterschaften durch persönliche Geld- oder Sachspenden

* Unterstützung der Veranstaltungen des TLV durch Vorträge

* Unterstützung der "Thühringer Vogelbörse" durch bereitstellen allgemein interessierender Beiträge

* Aktive Mitarbeit bei Veranstaltungen des TLV (Tagungen, Stammtische, Meisterschaften, Jungvogelschauen)

* andere außerordentliche Leistungen für die Entwicklung und das Ansehen unseres Verbandes

2.2 Einflußnahme auf Aktivitäten

a) im Verein:

* als Ausrichterverein der Thüringer Landesmeisterschaften

* als Ausrichterverein der Thüringer Jungvogelschauen

* als Ausrichterverein der Stammtische für Prachtfinken, SWS oder Großsittichen

* zur Unterstützung  der Thüringer Landesmeisterschaften mit Geld- oder Sachspenden(Pokale)

b) der Vereinsmitglieder:

* zur Teilnahme an den Thüringer Landesmeisterschaften

* zur Teilnahme an den Thüringer Jungvogelschauen

* zur Teilnahme an den jahreshauptversammlungen des TLV

* zur Teilnahme an den Beratungen des TLV mit den Vorständen der VZV